Masernimpfpflicht

Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Eltern,

seit 1. März 2020 ist das „Masernschutzgesetz“ in Kraft.
Darin ist geregelt, dass Ihre Kinder eine Immunität gegen Masern nachweisen müssen.
Dieser Nachweis kann erfolgen durch

 Nachweis zweier Masernimpfungen im Impfbuch/ Impfbescheinigung
 Ärztliche Bescheinigung, dass eine Immunität gegen Masern besteht
 Bescheinigung einer Behörde oder einer anderen Einrichtung
 Ätztliche dass hinreichender Impfschutz gegen Masern besteht

Ist ein Nachweis des Impfschutzes nicht möglich braucht es eine

 Ärztliche Bescheinigung über eine dauerhafte medizinische Kontraindikation (aufgrund derer eine Masernschutzimpfung nicht gegeben werden darf)

Der Schulleiter ist gehalten, diesen Impfschutz zu überprüfen. Dabei besteht eine Übergangsfrist bis zum 31.7.2021. Ich bitte Sie deshalb jetzt um den Nachweis des Masernimpfschutzes, um Ihnen im Falle eines nicht ausreichenden Impfschutzes de Zeit zu ermöglichen, diesen zu erbringen. Den genauen Termin zur Überprüfung der Nachweise teilen die Klassleiter Ihren Kindern jahrgangsstufenweise mit.

Genauere Informationen dazu stehen online auf unserer Homepage im Downloadbereich.

Mit freundlichen Grüßen

Frank Pfaffenberger